Prüfstand 20.09.2026Primärquellen

Finanzwerbung kritisch

Datenauskunft bei einer Auskunftei prüfen

Die Prüfung trennt kostenlose DSGVO-Auskunft und Werbeprodukt, ordnet Art. 15 und 16 DSGVO ein und macht Abweichungen datensatzweise belegbar.

Veröffentlicht und redaktionell geprüft: 20. September 2026

Kurzantwort

Prüfen Sie eine Auskunftei-Auskunft datensatzweise: Identität, Vertragspartner, Beträge, Ereignis- und Löschdaten, Empfänger sowie Herkunft der Daten. Artikel 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht einschließlich einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten und weiterer Informationen. Artikel 16 DSGVO gibt ein Recht auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten und Vervollständigung unvollständiger Daten. § 34 BDSG enthält deutsche Einschränkungen des Auskunftsrechts; § 31 BDSG betrifft den Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften. Diese Übersicht beurteilt weder Bonität noch einen konkreten Löschungsanspruch.

Beleggrundlage: Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person · Artikel 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung · § 34 BDSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person · § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften

Auskunft und Werbeprodukt auseinanderhalten

Benennen Sie in Ihrer Ablage genau, was Sie erhalten haben: eine Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, eine kommerzielle Bonitätsbescheinigung oder eine andere Produktansicht. Nur weil Dokumente ähnlich aussehen, müssen Umfang und Zweck nicht gleich sein. Artikel 15 nennt neben der Datenkopie unter anderem Verarbeitungszwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer beziehungsweise Kriterien sowie verfügbare Angaben zur Herkunft. Vergleichen Sie die Antwort mit diesen Punkten, ohne automatisch Vollständigkeit oder einen Verstoß zu behaupten. Rückfragen sollten konkret auf den fehlenden Informationstyp und den betroffenen Datensatz verweisen.

Beleggrundlage: Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Datensätze mit Herkunft und Zeitpunkt abgleichen

Übertragen Sie jede auffällige Zeile in eine Prüfliste: meldende Stelle, Vertrags- oder Vorgangsreferenz, Datum, Betrag, Status und Ihre Gegenunterlage. Markieren Sie „unbekannt“, „abweichend“ oder „nicht prüfbar“, statt sofort „falsch“ zu schreiben. Suchen Sie anschließend Belege wie Vertragsende, Zahlungsbestätigung oder Schriftverkehr. Diese Tabelle ist eine praktische Arbeitsmethode und keine Feststellung zur Rechtmäßigkeit der Speicherung. Sie hilft, eine spätere Berichtigungsanfrage auf einzelne Tatsachen zu begrenzen und unbeabsichtigte Vermischungen verschiedener Verträge oder Personen zu vermeiden.

Einordnung: redaktioneller Arbeitsschritt; keine gesetzliche Vorgabe.

Berichtigung präzise und belegt verlangen

Artikel 16 DSGVO verlangt, dass Verantwortliche unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen; unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke besteht auch ein Recht auf Vervollständigung unvollständiger Daten. Formulieren Sie deshalb je Datensatz, welcher konkrete Wert aus welchem Grund unrichtig oder unvollständig sein soll und welche Fassung zutrifft. Fügen Sie nur erforderliche Nachweise bei und schwärzen Sie sachfremde Informationen. Ein Berichtigungsrecht bedeutet nicht automatisch, dass jeder unerwünschte, aber richtige Eintrag gelöscht werden muss. Streit über Richtigkeit, Speicherung oder Nachweislast benötigt gegebenenfalls Datenschutz- oder Rechtsberatung.

Beleggrundlage: Artikel 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung

Deutsche Sonderregeln nicht übergehen

§ 34 BDSG regelt Einschränkungen des Auskunftsrechts in bestimmten Konstellationen und enthält zusätzliche Vorgaben. § 31 BDSG setzt Bedingungen für die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über zukünftiges Verhalten sowie für bestimmte Bonitätsauskünfte. Beide Normen sind technisch und dürfen nicht als einfache Zusage gelesen werden, ein bestimmter Score müsse erklärt, geändert oder gelöscht werden. Dokumentieren Sie daher zunächst, welche Verarbeitung und welche Entscheidung tatsächlich betroffen sind. Für eine belastbare rechtliche Einordnung sind der aktuelle Normtext, der Einzelfall und gegebenenfalls fachkundige Beratung gemeinsam erforderlich.

Beleggrundlage: § 34 BDSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person · § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften

Antworten versioniert nachverfolgen

Speichern Sie ursprüngliche Auskunft, Ihr Schreiben, Eingangsbestätigung und jede neue Datenkopie getrennt. Vergleichen Sie nicht nur den Score, sondern den konkret beanstandeten Datensatz und den angegebenen Bearbeitungsstand. Notieren Sie, ob eine meldende Stelle einbezogen wurde und ob weitere Empfänger über eine Berichtigung informiert worden sein sollen. Erfassen Sie pro Punkt das Ergebnis als korrigiert, begründet abgelehnt oder weiterhin offen. So wird eine neue Antwort nicht irrtümlich als vollständige Erledigung behandelt. Prüfen Sie die Zuordnung zur eigenen Identität erneut sorgfältig. Löschen Sie die Unterlagen nicht vorschnell, da sie selbst sensible personenbezogene Daten und zugleich wichtige Nachweise enthalten. Schützen Sie den Ordner vor unbefugtem Zugriff. Bleibt die Antwort unklar, kommen Datenschutzaufsicht oder qualifizierte Beratung je nach Anliegen in Betracht.

Einordnung: redaktioneller Arbeitsschritt; keine gesetzliche Vorgabe.

Quellen und Prüfstand

  1. Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person — EUR-Lex / Europäische Union, geprüft am 20. September 2026.
  2. Artikel 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung — EUR-Lex / Europäische Union, geprüft am 20. September 2026.
  3. § 34 BDSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, geprüft am 20. September 2026.
  4. § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, geprüft am 20. September 2026.

Die Einordnung ist allgemeine Finanzbildung und weder persönliche Finanz-, Steuer- noch Rechtsberatung.

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